Satzung

des gemeinnützigen Vereins WSG Stern Gluckstr. e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 19.06.1990 gegründete Verein führt den Namen Wohnsportgemeinschaft (WSG) Stern-Gluckstraße e.V. und hat seinen Sitz in Potsdam (vergl. Anschrift des 1.Vorsitzenden). Sie ist in das Vereinsregister unter VR 161 Kreisgericht Potsdam-Stadt eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr umfasst das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Sports in allen Bereichen mit volkssportlichen Charakter. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung nachstehender Sportarten: Gymnastik/Yoga, Badminton, Volleyball und Fußball.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§9) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen sind Vergütungen für bestätigte Übungsleiter, die den Übungs- und Trainingsbetrieb eigenverantwortlich leiten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Vergütung der ehrenamtlichen Tätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anders bestimmt.

2. Der Vorstand/die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

§ 4 Gliederung

Die im Verein betriebenen Sportarten werden in Sportgruppen ohne selbständige Haushaltsführung realisiert.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:

1. den erwachsenen Mitgliedern

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) fördernden Mitgliedern

2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung eines der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt (a), Ausschluss (b) oder Tod (c).

4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate vor dem 30.06. bzw. 31.12. des lfd. Jahres.

5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen (a), Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung (b), eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichen Verhaltens (c) sowie unehrenhafter Handlungen (d).

In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zu zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum 30.06. bzw. 31.12. des lfd. Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden

§ 7 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach Anhörung vom Vorstand folgende Maßregeln verhängt werden: a) Verweis, b) Verbot der Teilnahme am Sportreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen, c) Ausschluss.

2. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Verantwortlichen der Sportgruppen, d) Revisor/in.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl des Kassenprüfers
e) Festsetzung des Beitrages, Umlagen und deren Fälligkeit
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid nach §6 (2)
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 6 (5)
k) Auflösung des Vereins.

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im IV. Quartal durchgeführt werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt
b) 20 v. H. der erwachsenden Mitglieder beantragen.

4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der fristgerechten und ordnungsgemäßen Einladungen reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.

6. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenem Mitglied gem. §4(1) b) vom Vorstand.

7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge können in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer zweidrittel Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 12 Der Vorstand

1. der Vorstand besteht aus:
a) Dem 1. Vorsitzenden
b) Dem 2. Vorsitzenden
c) Dem Kassenwart

Zum erweiterten Vorstand zählen die Verantwortlichen der Sportgruppen, die auf Einladung des Vorsitzenden / Vorstandes tätig werden.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sportgruppen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) Der 1. Vorsitzende
b) Der 2. Vorsitzende
c) Der Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten oder durch einen Beauftragten.

4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

5. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Revisor, der nicht Mitglied des Vorstandes ist. Der Revisor hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Revisor erstattet auf der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 14 Auflösung

1. Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür gesondert einzuberufende Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 30.10.2009 auf der Jahreshauptversammlung der WSG Stern-Gluckstraße e. V. durch die stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen worden.